Satzung des Internationalen Zirkel Bayreuth e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Internationaler Zirkel Bayreuth e.V“.
(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Bayreuth
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens ( § 52 Abs. 2 Nr 13 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Vereins- und Gruppenarbeit seiner Mitgliedsvereine und der dort engagierten Bürger in den verschiedenen in Bayreuth ansässigen rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften, die sich der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Förderung von Städtepartnerschaften der Stadt Bayreuth, der Sprachförderung und der Betreuung von Mitbürgern und Gästen aus dem Ausland widmen. Sie erfolgt insbesondere durch die Anmietung und die Unterhaltung eines gemeinsamen Vereins- und Veranstaltungslokals / -raums für diese Mitgliedsvereine.
(3) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen ( § 57 Abs. 1 Satz 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften, aber insbesondere auch durch Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedsvereinen verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden.
Aktive Mitglieder können rechtsfähige Vereine werden, die die sich der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Förderung von Städtepartnerschaften der Stadt Bayreuth, der Sprachförderung und der Betreuung von Mitbürgern und Gästen aus dem Ausland widmen und sich der Förderung und Bewahrung freiheitlicher, demokratischer und rechtsstaatlicher Werte in Staat und Gesellschaft sowie dem europäischen Gedanken verpflichtet sehen; diese werden in dieser Satzung auch Mitgliedsvereine genannt..
Alle anderen Mitglieder sind nur Fördermitglieder des Vereins.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Vor der Aufnahme neuer aktiver Mitglieder sollen die Mitgliedsvereine angehört werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a)bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b)bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c)durch Austritt (Abs. 4);
d)durch Ausschluss (Abs. 5).
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation
(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitgliedsvereine entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(4) Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.03.des Folgejahres dem Verein die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder zum 31.12. eines Jahres zu melden. Diese Meldung kann Grundlage der Beitragsbemessung sein.
(5) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);
(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).
§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 10% der Mitgliedsvereine oder der Fördermitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
a)die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
b)die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
c)die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
d)die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
e)die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
f)die Wahl des Kassenprüfers;
g)die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h)Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i)sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§ 7 Abs. 3) bekanntzugeben.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitgliedsvereine. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme; es wird durch den ersten Vereinsvorsitzenden oder Vertreter laut seiner Satzung wahrgenommen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitgliedsvereine. Bei Stimmengleichheit ist der 1. Vorsitzende berechtigt, mitzustimmen und seine Stimme entscheidet.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
(9) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitgliedsvereine am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsvereine ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedsvereinen innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a)dem 1. Vorsitzenden;
b)dem Schatzmeister;
c) dem Schriftführer, der zugleich den ersten Vorsitzenden vertritt;
d)bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die vorstehend unter a–c genannten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Jedes der genannten Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder der Mitgliedsvereine des Vereins.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
b)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c)Führen der Bücher;
d)Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
e)Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
f)Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
g)Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
h)Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
i)Abschluss und Kündigung von Mietverträgen betreffend das Vereinslokal und anderer Veranstaltungsorte
j)Organisation und Leitung gemeinsamer Veranstaltungen der Mitgliedsvereine ( z.B. Herbstfest; Beteiligung am Bürgerfest der Stadt Bayreuth)
k)Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(5) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Die Auslagenerstattung bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise dessen Vertreter. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z.B. per Videokonferenz) erfolgen.
(2) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des Schatzmeisters.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand angehört noch Angestellter des Vereins sein darf. Der Kassenprüfer prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
(2) Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedsvereine erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bayreuth, die es ausschließlich für gemeinnützige, integrative Zwecke zu verwenden hat.
Bayreuth, 24.07.25
(Dr. Peter Springl, Vorsitzender) (Eckhard Sabarth, Schriftführer)